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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 17 U 210/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 48
EStG § 48 a
§ 48 a EStG legt den Fälligkeitszeitpunkt der Bauabzugssteuer im Verhältnis zwischen Bauherr und Finanzamt fest, untersagt aber nicht, dass bereits vor Fälligkeit an das Finanzamt geleistet wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 210/02

Verkündet am 07. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Horn Richter am Oberlandesgericht Hefermehl

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2002 - 9 O 24/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte mehr als 104.291,43 € nebst 11,75 % Zinsen aus 173.224,71 € vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 104.291,43 € seit dem 04.02.2002 vollstreckt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 85.345,75 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil.

Der Kläger wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - verurteilt, an die Beklagte 898.811,66 DM nebst 11,75 % Zinsen aus 479.064,66 DM seit 23. Juli 1996 bis 9. November 1999 und aus 898.811,66 DM seit 10. November 1999 zu zahlen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.12.2000 die Revision des Klägers des vorliegenden Rechtsstreits nicht angenommen hat. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger aus einem Teilbetrag in Höhe von 330.013,91 € die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Er behauptet, die geschuldeten Leistungen durch Hinterlegung, Aufrechnung, Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie Zahlung an das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt bewirkt zu haben. Das Landgericht gab der Klage statt, soweit die Beklagte über einen höheren Betrag als 111.400,81 € nebst Zinsen vollstreckt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass hinsichtlich eines Teilbetrags von 429.252,50 € Erfüllung durch Hinterlegung eingetreten sei, da eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit des Klägers über die Person des Gläubigers bestanden habe. Mit einem weiteren Betrag von 86.949,98 € habe der Kläger wirksam die Aufrechnung erklärt. Nach dem gerichtlichen Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien vom 30.09.1992 sollten die Kosten des Verfügungsverfahrens sowie die Kosten für die dort vereinbarte Stellung einer Bankbürgschaft der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens folgen. Bei einer durchschnittlichen Kostenbelastung der Beklagten von 41,43 % errechnen sich von ihr zu tragende Bürgschaftskosten von 86.949,98 €. Schließlich habe der Kläger mit Erfüllungswirkung eine Zahlung von 45.411,43 € an das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt geleistet. Nach § 48 EStG sei der Kläger verpflichtet gewesen, 15 % der von ihm durch Hinterlegung am 18.01.2002 erfüllten Hauptforderung an das Finanzamt abzuführen.

Mit der Berufung erstrebt der Kläger, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags von 23.521,85 € für unzulässig erklärt wird. Demgegenüber möchte die Beklagte mit ihrer Berufung erreichen, dass sie wegen eines weiteren Betrages von 61.823.90 € die Zwangsvollstreckung fortführen kann.

Der Kläger vertritt die Auffassung, von dem an das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt am 01.02.2002 abgeführten Betrag von 100.514,48 € komme einem weiteren Teilbetrag von 23.521,85 € Erfüllungswirkung zu. Der Abzugsbetrag errechne sich nicht nach der tatsächlich erbrachten Gegenleistung, sondern nach der Höhe des gesamten Rechnungsbetrages aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Danach habe er einen Restwerklohn von 459.555,10 € geschuldet. Hiervon habe er 15 %, d. h. 68.933,27 €, gemäß § 48 Abs. 1 EStG an das Finanzamt abführen müssen. Dagegen könne die Beklagte nicht einwenden, nach § 48 a EStG sei der Abzugsbetrag erst am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Hierbei handele es sich nur um eine Fälligkeitsbestimmung im Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Finanzamt. Er sei dementsprechend nicht gehindert gewesen, mit Erfüllungswirkung den an das Finanzamt abzuführenden Teil der Gegenleistung zeitlich vor der Erbringung der restlichen Gegenleistung zu zahlen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - für unzulässig erklärt wird, soweit die Beklagte mehr als 87.878,96 € nebst 11,75 % Zinsen aus 156.812,24 € vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 87.878,96 € seit dem 04.02.2002 vollstreckt.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000 - 8 U 183/97 - wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 61.823,90 € nebst 11,75 % Zinsen hieraus seit dem 22.01.2002 für zulässig erklärt wird.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch der Teilbetrag von 45.411,43 € nicht mit Erfüllungswirkung an das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt vom Kläger geleistet worden sei. Es sei schon fraglich, ob der zum 01.01.2002 in Kraft getretene § 48 EStG Bauleistungen erfasse, die bereits 10 Jahre zuvor erbracht worden seien. Jedenfalls habe der Kläger verspätet hinterlegt, weshalb der Zahlung an das Finanzamt keine Erfüllungswirkung zukomme. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 sei dem Prozessvertreter des Klägers wenige Tage später zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich auf die Zahlung einstellen müssen. Stattdessen habe der Kläger die Hinterlegung sowie die Zahlung an das Finanzamt bis ins Jahr 2002 hinausgezögert, um Gegenpositionen aufzubauen. Fernmündlich habe im Übrigen das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt bereits zugesagt, dass der Betrag von 45.411,43 € zurückgezahlt werde.

Weiterhin habe das Landgericht sie in Höhe von 16.412,47 € zu Unrecht mit Avalkosten belastet. Die Prozessbürgschaft, die der Kläger nach Abschluss des Berufungsverfahrens gestellt habe, habe nichts mehr mit der Vereinbarung im Gerichtsvergleich vom 30.09.1992 zu tun. Diese Bürgschaft habe allein die Funktion erfüllt, die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Demgegenüber sei es bei der im Vergleich des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereinbarten Bürgschaft um eine Sicherung der Werklohnansprüche ohne Eintragung einer Vormerkung für eine Bauunternehmersicherungshypothek gegangen. Aus diesen Gründen könne der Kläger mit den während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof angefallenen Avalkosten nicht gegen die Werklohnforderung aufrechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, während die zulässige Berufung der Beklagten nur teilweise begründet ist.

1. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Zahlung des Klägers vom 01.02.2002 an das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt dem Grunde nach Erfüllungswirkung zukommt. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Voraussetzungen des am 01.01.2002 eingeführten § 48 EStG über den Steuerabzug bei Bauleistungen liegen vor. Die Beklagte hat im Inland eine Bauleistung an den Kläger als Unternehmer i. S. d. § 2 des Umsatzsteuergesetzes erbracht, so dass von der Gegenleistung ein Steuerabzug in Höhe von 15 v. H. für Rechnung des Leistenden vorzunehmen ist. Nach § 52 Abs. 56 EStG ist § 48 EStG erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden. Diese Voraussetzung ist ebenfalls gegeben. Die Hinterlegung des Betrages von 429.252,50 € erfolgte am 18.01.2002 und am gleichen Tag erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einem Betrag von 132.660,15 €, der die Avalgebühren für die gestellten Bürgschaften betraf. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) ist steuerrechtlich nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es im Steuerrecht auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung und nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage an (vgl. BFH NJW 1995, 1238, 1240). Die Beklagte kann die Erfüllungswirkung der Zahlung an das Finanzamt auf ihre Werklohnforderung auch nicht mit der Begründung in Frage stellen, der Kläger hätte noch im Jahre 2001 leisten können. Es ist kein rechtlicher Anhaltspunkt erkennbar, dass deshalb der Zahlung an das Finanzamt die Erfüllungswirkung fehlen könnte. Für eine treuwidrige Zahlungsverzögerung, um den Steuerabzug vornehmen zu können, ist nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Forderungshöhe und den Klärungsbedarf hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ist der Zeitraum zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 und der Hinterlegung am 18.01.2002 nicht ungewöhnlich lang. Im Übrigen ist auch kein Nachteil oder Rechtsverlust für die Beklagte durch den erfolgten pauschalen Steuerabzug erkennbar. Der abgeführte Betrag ist auf die von der Beklagten geschuldeten Steuern anzurechnen und bei Überzahlung zurückzuzahlen. Dies deckt sich mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wonach vom Finanzamt fernmündlich bereits die Rückzahlung von 45.411,43 €, also dem Teilbetrag aus der Leistung des Klägers an das Finanzamt, dem das Landgericht Erfüllungswirkung beigemessen hat, angekündigt worden sei.

Die Zahlung des Klägers an das Finanzamt hat in Höhe von 68.933,28 € Erfüllungswirkung und damit entsprechend der Berufung des Klägers um einen um 23.521,85 € höheren Betrag als vom Landgericht angenommen wurde. Der Steuerabzugsbetrag ist von der gesamten Hauptforderung der Beklagten von 898.811,66 DM (= 459.555,10 €) vorzunehmen und nicht nur von dem hinterlegten Teilbetrag. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass § 48 a Abs. 1 EStG den Fälligkeitszeitpunkt des Abzugsbetrages im Verhältnis zwischen Bauherr und Finanzbehörde festlegt, aber nicht untersagt, dass bereits vor Fälligkeit an das Finanzamt geleistet wird, zumal die Zahlung gegenüber dem Unternehmer Erfüllungswirkung hat und im vorliegenden Fall die Restwerklohnforderung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger spätestens mit der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess fällig wurde.

2. Der Kläger konnte nicht wirksam mit anteiligen Avalkosten für die Prozessbürgschaft der Commerzbank Mannheim vom 24.02.2000 über 1,2 Mio. DM, abgelöst durch eine weitere Prozessbürgschaft dieser Bank über den gleichen Betrag vom 15.03.2000, in Höhe von 32.100 DM aufrechnen. Insoweit steht dem Kläger kein aufrechenbarer Anspruch gegen die Beklagte zu und ihre Berufung hat Erfolg. Die Parteien hatten im Vergleich des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 30.09.1992 wegen der Eintragung einer Vormerkung für eine Bauunternehmersicherungshypothek vereinbart, dass der Kläger eine uneingeschränkte Bürgschaft über 2,2 Mio. DM stellt. Die Kosten für die Bürgschaft sollten nach § 3 des Vergleichs der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens folgen. Diese Regelung findet auf die nach Erlass des Berufungsurteils vom Beklagten gestellten Prozessbürgschaften vom 24.02./15.03.2000 keine Anwendung. Die ursprüngliche Bürgschaft diente als Sicherheit für den behaupteten Vergütungsanspruch der Beklagten und ersetzte die gesetzlich vorgesehene Eintragung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers gemäß § 648 BGB bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung. Auf diese Bürgschaft bezog sich der Vergleich vom 30.09.1992 einschließlich der dort getroffenen Kostenentscheidung. Demgegenüber handelt es sich bei den Prozessbürgschaften vom 24.02./15.03.2000 um Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.01.2000. Auch Sinn und Zweck der Kostenregelung in dem Vergleich spricht dagegen, die Beklagte mit den anteiligen Avalkosten ab dem 24.02.2000 zu belasten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren war völlig offen, in welcher Höhe der Beklagten noch Restwerklohn zusteht. Dementsprechend macht es Sinn, die Beklagte an den Bürgschaftskosten zu beteiligen, soweit sich im Hauptsacheverfahren über die Vergütung herausstellen sollte, dass eine überhöhte Sicherheit verlangt wurde. Diese Situation bestand nach Erlass des Berufungsurteils nicht mehr. Vielmehr kam es nunmehr dem Kläger darauf an, dass die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils hinausgeschoben wird. Insoweit lag keine Unsicherheit mehr vor, sondern es war gerichtlich ausgesprochen worden, dass vom Kläger in Höhe von 1,2 Mio. DM Sicherheit zu leisten ist, um die Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil abzuwenden. Ob eine entsprechende Sicherheit gestellt wird, entscheidet aber allein der Schuldner, so dass er auch die Kosten hierfür tragen muss. Die Avalkosten für den Zeitraum vom 24.02.2000 bis 06.12.2001 - für die Zeit danach hat auch das Landgericht die Aufrechnung nicht anerkannt - belaufen sich entsprechend der unstreitigen Aufstellung des Klägers auf 32.100 DM (= 16.412,47 €). In dieser Höhe greift die Aufrechnung des Klägers nicht durch und die Zwangsvollstreckung ist zulässig.

III.

Ausgehend von der zutreffenden Abrechnung des Landgerichts (vgl. S. 13-14 und 16 des Urteils) ergibt sich vor Berücksichtigung der Zahlung an das Finanzamt eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 173.224,71 € nebst 11,75 % Zinsen hieraus seit 22.01.2002. Abzüglich der allein auf die Hauptforderung geleisteten Zahlung an das Finanzamt, der in Höhe von 68.933,28 € Erfüllungswirkung zukommt, verbleibt eine Hauptforderung von 104.291,43 € nebst 11,75 % Zinsen aus 173.224,71 € vom 22.01.2002 bis 03.02.2002 und aus 104.291,43 € seit dem 04.02.2002.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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